Daraus lässt sich weder die Nicht-Missbräuchlichkeit noch die Missbräuch- lichkeit einer entsprechenden Kündigung ausserhalb der Sperrfrist ableiten. In der Literatur nimmt einzig Troxler zur Kündigung infolge eines von der Arbeitnehmerin verkündeten Kinderwunsches Stellung. Nach dessen Mei- nung - die er allerdings nicht weiter begründet - erfüllt eine solche Kündi- gung den Missbrauchstatbestand von Art. 2 ZGB (Troxler D.M., Der sachliche Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss., Zürich 1993, 55 f.). Entscheidend sind nach Ansicht des Kantonsgerichtes folgende Überlegungen: