Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Vorinstanz, wonach die Schwangerschaft als mit dem Ge- schlecht zusammenhängende naturbedingte Funktion durch den zeitlichen Kündigungsschutz vollständig abgedeckt sei. Art. 336 c und d OR wollen nämlich einzig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Zeit- raums verhindern, in welchem die Suche nach Ersatz für die Gekündigte aus bestimmten Gründen unzumutbar ist (Rehbinder, a.a.O, Art. 336c N 1). Daraus lässt sich weder die Nicht-Missbräuchlichkeit noch die Missbräuch- lichkeit einer entsprechenden Kündigung ausserhalb der Sperrfrist ableiten.