49 Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts darf gekündigt werden, falls dies eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenar- beit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt (lit. b zweiter Teil). Dass in casu ein solcher die Kündigung rechtfertigende Umstand vorgelegen hätte, wird vom Beklagten weder behauptet, noch ist ein solcher aus den Akten ersicht- lich. Zu betonen gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass sich im Arbeitsvertrag keine spezielle Abmachung betreffend Verfügbarkeit der Klägerin findet.