Denn das Geschlecht ist eine typische Eigenschaft, die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (lit. a), und das Eingehen einer Ehe wird durch das verfassungsmässige Recht der Ehefreiheit geschützt (Art. 54 BV). Eine Kündigung infolge einer Eigenschaft, die 48 einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, ist indessen dann gerechtfertigt, wenn diese Eigen- schaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusam- menarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt (lit. a zweiter Teil); wegen