336 OR subsumieren lassen. Grundsätz- lich stellen sich in einer solchen Situation zwei Fragen: (1) Ist der auf einer Kombination von verschiedenen Faktoren beruhende Kündigungsgrund - wobei diese Faktoren nur in ihrer Kombination, nicht aber für sich allein eine Kündigung motivieren können - als missbräuchlich zu qualifizieren? (2) Was gilt, wenn mehrere Kündigungsgründe vorliegen? aa) Eine Kündigung, welche auf der Kombination Ehe und Geschlecht basiert, ist nach Art. 366 Abs. 1 lit. a und b OR grundsätzlich missbräuchlich. Denn das Geschlecht ist eine typische Eigenschaft, die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (lit.