, Zürich 1993, Art. 336 N 3 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend besteht nun die Schwierigkeit darin, dass die zwei erwähnten Kündigungsgründe jeweils auf eine Kombination von zwei Fakto- ren zurückzuführen sind - Geschlecht und Ehe einerseits; Geschlecht und Kinderwunsch anderseits - und sich deshalb nicht direkt unter den einen oder anderen Tatbestand von Art. 336 OR subsumieren lassen.