c) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Aufzählung der Missbrauchs- tatbestände in Art. 336 OR nach nahezu einhelliger Lehrmeinung zu Recht als nicht abschliessend qualifiziert wird und dass weitere Missbrauchstatbe- stände von Art. 2 Abs. 2 ZGB erfasst werden. Letzterenfalls richtet sich die Rechtsfolge - wie bei einem Missbrauch nach Art. 336 OR - nach Art. 336a und b OR (Rehbinder, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, Art. 336 N 10; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, Art. 336 N 3 mit zahlreichen Hinweisen).