Dem Beklagten ist dabei allerdings zuzugestehen, dass die Kündigung nicht erfolgte, weil er an sich eine negative Einstellung gegenüber Frauen, gegenüber dem Institut der Ehe oder gegenüber der Gründung einer Familie hätte, sondern weil er aufgrund der vorerwähnten Faktoren mit der gesteigerten Möglichkeit eines Arbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin rechnete. Nicht nachgewiesen hat die Klägerin die von ihr aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe sich von der Lohnzahlungs- pflicht während solcher Arbeitsausfälle drücken wollen. c)