Entscheidend für die Entlassung waren demnach zwei Gründe, die jeweils auf einer Kombination von zwei Faktoren beruhen: zum einen das Geschlecht der Klägerin verbunden mit ihrer Heirat (was mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer Schwanger- schaft einhergeht); zum anderen das Geschlecht der Klägerin verbunden mit dem von ihr ausgedrückten Wunsch nach Kindern. Der Beklagte macht geltend, die Kündigung sei allein wegen des ungewissen Arbeitseinsatzes während der Wintersaison 1993/94 erfolgt, nicht aber wegen der Heirat, der Schwangerschaft oder gar des Geschlechts.