Denn stellt man sich in der gleichen Situation einen männlichen Apothekerhelfer vor, der dem Beklagten bekannt gegeben hätte, er gedenke zu heiraten und hege zusammen mit seiner Frau den Wunsch nach Kindern, so wäre er mit Bestimmtheit nicht entlassen worden. Entscheidend für die Entlassung waren demnach zwei Gründe, die jeweils auf einer Kombination von zwei Faktoren beruhen: zum einen das Geschlecht der Klägerin verbunden mit ihrer Heirat (was mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer Schwanger- schaft einhergeht);