Diese beiden Gründe sind nun aber offensichtlich nicht allein ausschlaggebend für die vom Be- klagten befürchtete gesteigerte Möglichkeit eines Arbeitsausfalles. Denn stellt man sich in der gleichen Situation einen männlichen Apothekerhelfer vor, der dem Beklagten bekannt gegeben hätte, er gedenke zu heiraten und hege zusammen mit seiner Frau den Wunsch nach Kindern, so wäre er mit Bestimmtheit nicht entlassen worden.