c (Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis) wird schliesslich erklärt, eine vorsorgliche Kündigung in Erwartung einer baldigen Schwangerschaft beziehungsweise wegen allfälliger «Schwangerschaftslohnansprüche» werde von der erwähn- ten Bestimmung nicht erfasst, zumal eine schwangere Frau durch den zeitlichen Kündigungsschutz ausreichend geschützt werde. b) Wenn der Beklagte geltend macht, die Entlassung sei erfolgt wegen des ungewissen künftigen Arbeitseinsatzes der Klägerin, so erscheint dies aufgrund der gesamten, eingangs zitierten Aktenstellen zutreffend.