45 die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) damit, dass die Schwan- gerschaft als mit dem Geschlecht zusammenhängende naturbedingte Funk- tion durch den zeitlichen Kündigungsschutz (Art. 336c OR) vollständig abgedeckt sei und dass die Kündigung nicht auf das Geschlecht der Kläge- rin zurückzuführen sei, zumal der Beklagte in seinem Betrieb ausschliesslich Frauen beschäftige. Bezüglich lit. b der erwähnten Bestimmung (Ausübung verfassungsmässiger Rechte) wird ausgeführt, die Kündigung sei auf die ungewisse künftige Arbeitsmöglichkeit zurückzuführen;