Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Kündigung sei le- diglich wegen des ungewissen Arbeitseinsatzes während der Wintersaison 1993/94 erfolgt; sie sei mit anderen Worten auf einen rein 44 geschäftspoliti- schen Hintergrund zurückzuführen und könne mithin nicht als missbräuch- lich qualifiziert werden. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer missbräuchlichen Kün- digung. Sie begründet dies betreffend Art. 336 Abs. 1 lit. a (Eigenschaften,