Erwägungen: 2. a) Die Klägerin vertritt die Ansicht, die vorliegende Kündigung erfülle die Missbrauchstatbestände von Art. 336 Abs. 1 lit. a, b und c OR. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei als Frau, genauer gesagt als Ehefrau, die bereit sei ein Kind zu erwarten, gekündigt worden; sie habe mit ihrer Heirat von einem verfassungsmässigen Recht Gebrauch gemacht; und schliesslich habe sich C. von der Lohnzahlungspflicht für wahrscheinlicher gewordene Arbeitsausfälle drücken wollen. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Kündigung sei le- diglich wegen des ungewissen Arbeitseinsatzes während der Wintersaison 1993/94 erfolgt;