Es bleibt mir leider nichts anderes übrig, als den Anstellungsvertrag aufzulösen, auch wenn Frau G. und ich dies nur ungern tun.» Das Bezirksgericht wies die Entschädigungsklage der P. ab. Auf Berufung hin hob das Kantonsgericht dieses Urteil auf und hiess die Klage gut aufgrund folgender