{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 53\neinen Entlassungsgrund gelten, der sich aus der Kombination dieser\nbeiden Faktoren ergibt.\ncc) Liegen mehrere Kündigungsgründe vor, so ist die\nausgesprochene Kündigung immer dann missbräuchlich, wenn der verpönte\nGrund derart wesentlich ist, dass ohne sein Vorliegen eine Kündigung\nnicht ausge- sprochen worden wäre (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art.\n336 N 20; Rehbin- der, a.a.O., Art. 336 N 11). In casu steht für das\nKantonsgericht fest, dass beide Kündigungsgründe - Geschlecht\nund Eheschluss einerseits; Ge- schlecht und Kinderwunsch anderseits\n- für sich allein bereits eine Kündi- gung veranlasst hätten, und zwar\nweil beide Gründe die vom Beklagten befürchtete erhöhte\nWahrscheinlichkeit eines Arbeitsausfalles nach sich gezogen hätten.\n3. a) Gemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat diejenige Partei, welche\ndas\nArbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine\nEntschä- digung auszurichten. Diese wird vom Richter unter Würdigung\nsämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von\nsechs Monatslöh- nen erreichen (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach\nbundesgerichtlicher Rechtspre- chung bestimmen sich die\nBemessungskriterien der Entschädigung nach deren Zweck. Dabei gilt\nes zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädi- gung nicht um einen\nSchadenersatzanspruch handelt - solche Ansprüche werden in Art. 336a\nAbs. 2 Satz 2 ausdrücklich vorbehalten -, sondern um eine eigentliche\nStrafe. Durch Schadenersatz abzugelten, und nicht bei Festsetzung der\nEntschädigung nach Art. 336a OR zu berücksichtigen, sind daher die\nwirtschaftlichen Folgen der missbräuchlichen Kündigung, welche sich\naus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung\nder Entlassenen, deren soziale Lage und den Verhältnissen auf dem\nArbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich die Entschädigung im\nSinne von Art. 336a OR entsprechend ihrer pönalen Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten, die\ninsbesondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges\nMitverschul- den des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung\nund die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei\nist - in analoger Anwendung von Art. 63 StGB - auch den\nwirtschaftlichen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen\nArbeitgebers Rechnung zu tragen (BGE 119 II 160 f. Erw. 2b).\nb) Im vorliegenden Fall ist die Verfehlung des Beklagten als nicht\nall zu gravierend einzustufen, zumal ihm zuzugestehen ist, dass er die\nKündi- gung nicht aussprach, weil er an sich eine negative Einstellung\ngegenüber Frauen, gegenüber dem Institut der Ehe oder gegenüber der\n54\nGründung einer Familie hätte, sondern weil er aufgrund der\nvorerwähnten Faktoren mit einer gesteigerten Möglichkeit eines\nArbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin rechnete.\nEntschädigungsmindernd wirkt sich ferner die Tatsache\n\n55\naus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise\nerfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen\nVerhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen\nGunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der\nBeklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders\nschlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten\nauswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber\ngeltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis\nunbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht\ngeäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf\nden entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl.\nPKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die\nentspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen\nProzessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) -\nwelche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.-\nübersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes\nwegen abgeklärt werden. Die in casu kurze\nDauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu\nberücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis\nder dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere\nseiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis\netwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im\nselben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung\nerfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss\nArbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit»\nausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei\nMitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter\nBerücksichtigung der erwähnten Umstände er- scheint dem\nKantonsgericht die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von\nzwei Monatslöhnen angemessen.\nZF 36/94 Urteil vom 27. Juni 1994\n\n12 - Arbeitsvertrag (Art. 337ff. OR). Bemessung der Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung\n(Art. 337c Abs. 3).\n\nAus den Erwägungen:\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die\nFrage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.-\nübersteigende Entschädigung zuzusprechen ist.\n50\na) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne\nwichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der\nArbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom\nRichter unter Würdigung\n\n"}