{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 51\n«Eigenschaft», sondern durch die sich im zweiten Teil findenden\nTatbe- standsmerkmale (keine wesentliche Beeinträchtigung der\nZusammenarbeit im Betrieb und kein Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis). Dass Art. 336 Abs. 1 lit. a OR in dem Sinne extensiv\nauszulegen ist, als er nach seiner ratio nicht nur die der Gekündigten\nkraft ihrer Persönlichkeit zustehenden Eigenschaften erfasst, ergibt\nsich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der materiellen\nGleichbehandlung in der Rechtssetzung. Dieses wür- de nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann verletzt, wenn\nder Gesetzgeber rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist\n(BGE 114 Ia 223f. Erw. 2b). Zwar sind sowohl das Bundesgericht als\nauch die kantonalen Gerichte an eine vom Bundesgesetzgeber\nwillentlich erfolgte Abweichung von diesem Prinzip gebunden (Art. 113\nAbs. 3 BV); in casu liegen indessen keine Umstände vor, die auf eine\nsolche willentliche Abweichung vom erwähnten Grundsatz schliessen\nlassen, weshalb dieser bei der Auslegung der zur Diskussion stehenden\nNorm herangezogen werden muss. Da nun keinerlei Gründe ersichtlich\nsind, weshalb zwischen Eigenschaften und Entscheiden - die der\nGekündigten kraft ihrer Per- sönlichkeit zustehen - unterschieden\nwerden sollte, spricht der Grundsatz der materiellen Gleichbehandlung\nebenfalls für eine extensive Auslegung im vorerwähnten Sinne. Art. 336\nAbs. 1 lit. a OR erfasst demnach nicht nur Eigenschaften, sondern auch\nEntscheide der Gekündigten, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit\nzustehen, sofern diese Eigenschaften beziehungsweise diese Entscheide\nnicht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die\nZusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich beeinträch- tigen.\nSelbst wenn man der vorerwähnten extensiven Auslegung von\nArt. 336 Abs. 1 lit. a OR nicht folgen wollte, wäre eine durch den von\neiner Arbeitgeberin geäusserten Kinderwunsch motivierte Kündigung\nmiss- bräuchlich, da - wie eingangs ausgeführt - die Aufzählung von\nArt. 336 OR nicht abschliessend ist, und der erwähnte Sachverhalt\ndiesfalls als Miss- brauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu\nqualifizieren wäre.\nSoweit die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden\nKombination von Geschlecht und Kinderwunsch entlassen wurde, ist\nnach dem Gesagten auch dieser Grund als missbräuchlich zu\nqualifizieren: Betreffend die Miss- bräuchlichkeit einer Entlassung\naufgrund des Geschlechts sei auf das vor- stehend in Erw. 2c/aa\nAusgeführte verwiesen; dass die Entlassung aufgrund des der Klägerin\nkraft ihrer Persönlichkeit zustehenden Entscheides (Kin- derwunsch)\nebenfalls missbräuchlich ist, folgt - da in casu keiner der\n52\nRechtfertigungsgründe von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR vorliegt - aus\ndem soeben Gesagten. Sind beide Faktoren (Geschlecht und\nKinderwunsch) für sich allein als missbräuchlich zu qualifizieren, so\nmuss dasselbe auch für\n\n"}