{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 49\nAusübung eines verfassungsmässigen Rechts darf gekündigt werden,\nfalls dies eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die\nZusammenar- beit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt (lit. b zweiter\nTeil). Dass in casu ein solcher die Kündigung rechtfertigende Umstand\nvorgelegen hätte, wird vom Beklagten weder behauptet, noch ist ein\nsolcher aus den Akten ersicht- lich. Zu betonen gilt es in diesem\nZusammenhang auch, dass sich im Arbeitsvertrag keine spezielle\nAbmachung betreffend Verfügbarkeit der\nKlägerin findet. Aus dem Gesagten folgt demnach, dass die\nvorliegende Kündigung missbräuchlich ist, soweit sie in der\nKombination von Ge- schlecht und Heirat der Klägerin begründet\nist; denn sind sowohl eine Kündigung aufgrund des Geschlechts als\nauch eine solche aufgrund einer Heirat missbräuchlich, dann gilt dies\nauch für eine solche, welche auf die Kombination dieser beiden\nFaktoren zurückzuführen ist.\nbb) Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob eine durch die\nKombination von Geschlecht und Kinderwunsch motivierte Kündigung\nmiss- bräuchlich ist oder nicht. Unzutreffend ist in diesem\nZusammenhang die Aussage der Vorinstanz, wonach die\nSchwangerschaft als mit dem Ge- schlecht zusammenhängende\nnaturbedingte Funktion durch den zeitlichen Kündigungsschutz\nvollständig abgedeckt sei. Art. 336 c und d OR wollen nämlich einzig\ndie Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Zeit- raums\nverhindern, in welchem die Suche nach Ersatz für die Gekündigte aus\nbestimmten Gründen unzumutbar ist (Rehbinder, a.a.O, Art. 336c N 1).\nDaraus lässt sich weder die Nicht-Missbräuchlichkeit noch die\nMissbräuch- lichkeit einer entsprechenden Kündigung ausserhalb der\nSperrfrist ableiten. In der Literatur nimmt einzig Troxler zur Kündigung\ninfolge eines von der Arbeitnehmerin verkündeten Kinderwunsches\nStellung. Nach dessen Mei- nung - die er allerdings nicht weiter\nbegründet - erfüllt eine solche Kündi- gung den Missbrauchstatbestand\nvon Art. 2 ZGB (Troxler D.M., Der sachliche Kündigungsschutz nach\nSchweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss., Zürich 1993, 55 f.).\nEntscheidend sind nach Ansicht des Kantonsgerichtes\nfolgende\nÜberlegungen: Der von einer Arbeitnehmerin geäusserte Kinderwunsch\nwird vom Wortlaut von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (Eigenschaften, die\neiner Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) nicht erfasst. Denn bei\ndiesem Wunsch handelt es sich um einen der Gekündigten kraft ihrer\nPersönlich- keit zustehenden Entscheid, nicht aber um eine derartige\nEigenschaft. In- dessen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber\n50\ndurch das Wort «Eigen- schaft» den Anwendungsbereich von lit. a nicht\ndergestalt einschränken wollte, dass zwar Eigenschaften, nicht aber\nEntscheide, die der Gekündig- ten kraft ihrer Persönlichkeit zustehen,\nals missbräuchlich zu qualifizieren sind. Denn das zentrale Anliegen\ndieser Bestimmung ist der Persönlichkeits- schutz an sich.\nEingeschränkt wird dieser Schutz nicht durch das Wort\n\n"}