{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 47\nLänge der Kausalkette; es spielt mit anderen Worten keine Rolle, ob\ndie Kündigung unmittelbar oder nur mittelbar auf ein verpöntes Motiv\nzurück- zuführen ist.\nDamit bleibt es beim bereits erwähnten Resultat: Die vom\nBeklag- ten ausgesprochene Kündigung ist motiviert durch eine\nKombination von Geschlecht der Klägerin verbunden mit ihrer Heirat\neinerseits und von ihrem Geschlecht verbunden mit dem von ihr\nausgedrückten Wunsch nach Kindern anderseits. Dem Beklagten ist\ndabei allerdings zuzugestehen, dass die Kündigung nicht erfolgte, weil\ner an sich eine negative Einstellung gegenüber Frauen, gegenüber dem\nInstitut der Ehe oder gegenüber der Gründung einer Familie hätte,\nsondern weil er aufgrund der vorerwähnten Faktoren mit der\ngesteigerten Möglichkeit eines Arbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin\nrechnete. Nicht nachgewiesen hat die Klägerin die von ihr aufgestellte\nBehauptung, der Beklagte habe sich von der Lohnzahlungs- pflicht\nwährend solcher Arbeitsausfälle drücken wollen.\nc) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Aufzählung der\nMissbrauchs- tatbestände in Art. 336 OR nach nahezu einhelliger\nLehrmeinung zu Recht als nicht abschliessend qualifiziert wird und dass\nweitere Missbrauchstatbe- stände von Art. 2 Abs. 2 ZGB erfasst werden.\nLetzterenfalls richtet sich die Rechtsfolge - wie bei einem Missbrauch\nnach Art. 336 OR - nach Art. 336a und b OR (Rehbinder, Berner\nKommentar, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, Art. 336 N 10; Streiff/von\nKaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, Art.\n336 N 3 mit zahlreichen Hinweisen).\nVorliegend besteht nun die Schwierigkeit darin, dass die zwei erwähnten Kündigungsgründe jeweils auf eine Kombination von zwei\nFakto- ren zurückzuführen sind - Geschlecht und Ehe einerseits;\nGeschlecht und Kinderwunsch anderseits - und sich deshalb nicht direkt\nunter den einen oder anderen Tatbestand von Art. 336 OR subsumieren\nlassen. Grundsätz- lich stellen sich in einer solchen Situation zwei\nFragen: (1) Ist der auf einer Kombination von verschiedenen Faktoren\nberuhende Kündigungsgrund - wobei diese Faktoren nur in ihrer\nKombination, nicht aber für sich allein eine Kündigung motivieren\nkönnen - als missbräuchlich zu qualifizieren?\n(2) Was gilt, wenn mehrere Kündigungsgründe vorliegen?\naa) Eine Kündigung, welche auf der Kombination Ehe und Geschlecht basiert, ist nach Art. 366 Abs. 1 lit. a und b OR grundsätzlich\nmissbräuchlich. Denn das Geschlecht ist eine typische Eigenschaft, die\neiner Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (lit. a), und das Eingehen\neiner Ehe wird durch das verfassungsmässige Recht der Ehefreiheit\ngeschützt (Art. 54 BV). Eine Kündigung infolge einer Eigenschaft, die\n48\neiner Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, ist indessen dann\ngerechtfertigt, wenn diese Eigen- schaft im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis steht oder die Zusam- menarbeit im Betrieb\nwesentlich beeinträchtigt (lit. a zweiter Teil); wegen\n\n"}