{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 45\ndie einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) damit, dass die\nSchwan- gerschaft als mit dem Geschlecht zusammenhängende\nnaturbedingte Funk- tion durch den zeitlichen Kündigungsschutz (Art.\n336c OR) vollständig abgedeckt sei und dass die Kündigung nicht auf\ndas Geschlecht der Kläge- rin zurückzuführen sei, zumal der Beklagte in\nseinem Betrieb ausschliesslich Frauen beschäftige. Bezüglich lit. b der\nerwähnten Bestimmung (Ausübung verfassungsmässiger Rechte) wird\nausgeführt, die Kündigung sei auf die ungewisse künftige\nArbeitsmöglichkeit zurückzuführen; wohl sei diese Un- sicherheit\nmittelbar durch die Ehe hervorgerufen worden, diese bilde aber als\nsolche nicht den Kündigungsgrund. Zu lit. c (Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis) wird schliesslich erklärt, eine\nvorsorgliche Kündigung in Erwartung einer baldigen Schwangerschaft\nbeziehungsweise wegen allfälliger «Schwangerschaftslohnansprüche»\nwerde von der erwähn- ten Bestimmung nicht erfasst, zumal eine\nschwangere Frau durch den zeitlichen Kündigungsschutz ausreichend\ngeschützt werde.\nb) Wenn der Beklagte geltend macht, die Entlassung sei erfolgt\nwegen des ungewissen künftigen Arbeitseinsatzes der Klägerin, so\nerscheint dies aufgrund der gesamten, eingangs zitierten Aktenstellen\nzutreffend. Zur\nBegründung dieser künftig bestehenden Unsicherheit führt er\nausdrücklich zwei Gründe an: zum einen die Heirat; zum anderen den\nvon der Klägerin gegenüber der Zeugin G. geäusserten Kinderwunsch.\nDiese beiden Gründe sind nun aber offensichtlich nicht allein\nausschlaggebend für die vom Be- klagten befürchtete gesteigerte\nMöglichkeit eines Arbeitsausfalles. Denn stellt man sich in der gleichen\nSituation einen männlichen Apothekerhelfer vor, der dem Beklagten\nbekannt gegeben hätte, er gedenke zu heiraten und hege zusammen mit\nseiner Frau den Wunsch nach Kindern, so wäre er mit Bestimmtheit\nnicht entlassen worden. Entscheidend für die Entlassung waren\ndemnach zwei Gründe, die jeweils auf einer Kombination von zwei\nFaktoren beruhen: zum einen das Geschlecht der Klägerin verbunden\nmit ihrer Heirat (was mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer\nSchwanger- schaft einhergeht); zum anderen das Geschlecht der Klägerin\nverbunden mit\ndem von ihr ausgedrückten Wunsch nach\nKindern.\nDer Beklagte macht geltend, die Kündigung sei allein wegen\ndes ungewissen Arbeitseinsatzes während der Wintersaison 1993/94\nerfolgt, nicht aber wegen der Heirat, der Schwangerschaft oder gar des\nGeschlechts. Damit erklärt er implizit, dass als rechtlich relevantes\n46\nMotiv für die Kündi- gung nur deren unmittelbare Ursache - nämlich\nder ungewisse künftige Arbeitseinsatz -, nicht aber deren mittelbare\nUrsachen - nämlich das Geschlecht der Klägerin, verbunden zum einen\nmit ihrer Heirat und zum anderen mit dem Kinderwunsch beachtlich\nseien. Diese Ansicht geht nun aber offenkundig an der Sache vorbei,\ndenn die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung den\nMissbrauchstatbestand erfüllt, ist unabhängig von der\n\n"}