{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb687137e5e86ee7f6cb7c0d36ee1e7191df43e75ec17b638e4b7cc3528d8108edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_11", "Checksum": "0229ee41cf794c948b425e42cbeb8a43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:02", "Checksum": "03d20abec959877fef2bb61546054024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 11 - Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz (Art. 336ff. OR).\n- Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen beabsichtigter Heirat der Arbeitnehmerin und geäussertem Kinderwunsch (Art. 336 Abs. 1 lit. a bis c OR) (Erw. 2).\n- Bemessung der Entschädigung bei missbräuchlicher\nKündigung (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR) (Erw. 3).\n\nAus dem Sachverhalt:\nP. arbeitete als Apothekerhelferin bei C., welcher das\nArbeitsver- hältnis fristgerecht auf Ende 1993 mit folgender\nBegründung kündigte:\n«Bedingt durch die etwas ungewisse künftige Arbeitsmöglichkeit für\nSie, ist es für das Geschäft leider nicht tragbar, den Arbeitsvertrag\naufrecht zu erhalten.» In einem der Kündigung beigelegten Brief\nerklärte C.: «Frau G. (Geschäftsführerin) hat mir mitgeteilt, dass Sie\nheiraten werden ...\nWeiter habe ich von Ihren Plänen betreffend Schwangerschaft\nund der ev. Möglichkeit zum Weiterarbeiten erfahren. Ich habe Frau\nG. über- zeugen müssen, dass für das Geschäft diese eventuelle\nMöglichkeit des Weiterarbeitens zu unsicher und deshalb untragbar\nist. Sie können sich sicher selber vorstellen, was passiert, wenn Sie\nz.B. mitten in der Saison wegen Unwohlseins ausfallen. Einen Ersatz\nzu finden ist dann vermutlich unmöglich. Auf der anderen Seite kann\nich nicht eine zusätzliche Person anstellen, nur für den Fall, dass Sie\nev. ausfallen könnten. Es bleibt mir leider nichts anderes übrig, als\nden Anstellungsvertrag aufzulösen, auch wenn Frau G. und ich dies\nnur ungern tun.» Das Bezirksgericht wies die Entschädigungsklage\nder P. ab. Auf Berufung hin hob das Kantonsgericht dieses Urteil auf\nund hiess die Klage gut aufgrund folgender\n\nErwägungen:\n2. a) Die Klägerin vertritt die Ansicht, die vorliegende\nKündigung erfülle die Missbrauchstatbestände von Art. 336 Abs. 1 lit.\na, b und c OR. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei als Frau, genauer\ngesagt als Ehefrau, die bereit sei ein Kind zu erwarten, gekündigt\nworden; sie habe mit ihrer Heirat von einem verfassungsmässigen Recht\nGebrauch gemacht; und schliesslich habe sich C. von der\nLohnzahlungspflicht für wahrscheinlicher gewordene Arbeitsausfälle\ndrücken wollen.\nDer Beklagte macht demgegenüber geltend, die Kündigung sei\nle- diglich wegen des ungewissen Arbeitseinsatzes während der\nWintersaison 1993/94 erfolgt; sie sei mit anderen Worten auf einen rein\n44\ngeschäftspoliti- schen Hintergrund zurückzuführen und könne mithin\nnicht als missbräuch- lich qualifiziert werden.\nDie Vorinstanz verneint das Vorliegen einer missbräuchlichen\nKün- digung. Sie begründet dies betreffend Art. 336 Abs. 1 lit. a\n(Eigenschaften,\n\n"}