Angesichts dieser Verknüpfung und des oben Ausgeführten, wonach die Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen bereits wäh- rend der Probezeit zu beachten sind, wäre es sinnwidrig, wenn die Begrün- dungspflicht erst nach deren Ende gelten würde (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 13 zu Art. 335 OR; JAR 1990 S. 240). Das Kantonsgericht kann sich also auch in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. ZF 18/94 Urteil vom 2. Mai 1994 46