Gleiches gilt für den in Art. 335 Abs. 2 OR verankerten Anspruch, auf entsprechendes Begehren für eine Kündigung eine schriftliche Begrün- dung zu erhalten. Wer die Möglichkeiten des sachlichen Kündigungsschut- zes ausnützen will, muss die Umstände kennen, die Anlass zur Kündigung gegeben haben (vgl. Humbert, a.a.O., S. 54; JAR 1990 S. 241). Angesichts dieser Verknüpfung und des oben Ausgeführten, wonach die Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen bereits wäh- rend der Probezeit zu beachten sind, wäre es sinnwidrig, wenn die Begrün- dungspflicht erst nach deren Ende gelten würde (vgl. Rehbinder, a.a.