O., N 1 zu Art. 336 OR), und es hat der Kündigende lediglich damit zu rechnen, dass er zu einer Strafzahlung angehalten wird (Art. 336a OR). Berücksichtigt man ausserdem, dass solche Kündigungen (wegen der Haut- farbe beispielsweise) nicht weniger verletzend wirken, wenn sie während der Probezeit ausgesprochen werden, entspricht es durchaus dem Sinn von Art. 336 OR, seine Schutzwirkung nicht erst mit dem Ablauf der Probezeit eintreten zu lassen. Gleiches gilt für den in Art. 335 Abs. 2 OR verankerten Anspruch, auf entsprechendes Begehren für eine Kündigung eine schriftliche Begrün- dung zu erhalten.