335b OR); entspricht das Resultat einer solchen Beurtei- lung nicht den Erwartungen, soll das Arbeitsverhältnis kurzfristig aufgelöst werden können. Dann aber wäre es geradezu zweckwidrig, wenn dies durch die eher langen Sperrfristen im Bereich des zeitlichen Kündigungsschutzes und die Nichtigkeit der sie missachtenden Kündigung verunmöglicht wür- de. Auf dem Gebiet des sachlichen Kündigungsschutzes drohen hingegen keine derartigen Nachteile; selbst missbräuchliche Kündigungen werden rechtswirksam, indem sie das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 1 zu Art.