45 ausdrücklich festhält, dass der Arbeitgeber diesen Schutz nur beanspruchen könne, wenn die Kündigung nach Beendigung der Probezeit ausgesprochen werde, muss aus dem Fehlen einer entsprechenden, einschränkenden Rege- lung in Art. 336 OR geschlossen werden, dass der sachliche im Gegensatz zum zeitlichen Kündigungsschutz auch während der Probezeit gilt (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR). Dies macht durchaus Sinn.