in Sachen S. gegen S., mit Hinweisen auf BGE 118 II 309 und 116 II 526f.), gelangt das Kantonsge- richt in diesem Punkt zum gleichen Ergebnis, wie es vom Bezirksgericht Oberlandquart im angefochtenen Urteil dargelegt wird. Für sich allein betrachtet lässt sich dem Einleitungssatz von Art. 336 OR zwar nicht zuver- lässig entnehmen, ob sich die nachfolgenden Bestimmungen auch auf Kün- digungen während 44 der Probezeit oder nur auf solche nach ihrem Ablauf beziehen. Vergleicht man ihn indessen mit jenem von Art. 336c OR, der von der Kündigung zur Unzeit, vom zeitlichen Kündigungsschutz handelt und