Dieter M. Troxler, Der sachliche Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, S. 36 ff., der ihn immerhin wenigstens in beschränktem Masse zulassen will, S. 45). Ausgehend vom Grundsatz, dass Gesetzesbestimmungen aus sich selbst, das heisst nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrem Bedeutungszusammenhang und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auszulegen sind, wobei die rechtsanwendenden Behörden an einen klaren und unzweideutigen Wortlaut gebunden sind, solange er den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (vgl. das Urteil der 1. Zivilabteilung des schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 11. Mai 1994