336a OR bei missbräuchlicher Kündigung ihrer Arbeitneh- merin zu bezahlen hätte. Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens, ob L. heute noch einen Anspruch darauf besitzt, dass ihr die Gründe, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, schriftlich mitgeteilt werden, wobei näher zu untersuchen wäre, in welcher Form sich dies gerichtlich durchsetzen liesse. Das Bezirksgericht ging bei alldem davon aus, dass die Vorschriften über den sachlichen Kündigungsschutz bei der ordentlichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen bereits während der Probezeit zu beachten seien.