43 einer Arbeitswoche gekündigt werden könne. Dem wurde mit der am 20. Oktober 1992 auf den 31. Oktober 1992 ausgesprochenen Kündigung Rech- nung getragen. Streitthema ist hingegen, ob es sich hierbei um eine miss- bräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR handelt, ob die Arbeit- nehmerin also den in dieser Bestimmung ausgestalteten, sachlichen Kündi- gungsschutz beanspruchen kann. Sollte dies bejaht werden, müsste über die Höhe der Entschädigung befunden werden, welche die Arbeitgeberin ge- stützt auf Art. 336a OR bei missbräuchlicher Kündigung ihrer Arbeitneh- merin zu bezahlen hätte.