Weder das Bundesrecht (vgl. BGE 107 II 237 Erw. 3) noch die bündnerische Zivilprozessordnung sehen vor, dass im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bei Forderungsklagen aus Arbeits- vertrag das Novenverbot nicht gelte, was zur Folge hätte, dass neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss angemeldete Beweismit- tel unbeschränkt zugelassen werden müssten. Der Kantonsgerichtsaus- schuss hat vielmehr in einem jüngsten Entscheid an seiner gegenteiligen Praxis, die mit jener des Kantonsgerichtes übereinstimmt, ausdrücklich festgehalten