Erwägungen: 2. An der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gab der Rechtsvertreter der Beklagten ausser einer aktualisierten Kostennote und einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Arbeit, die ohne weiteres entgegengenommen werden können, auch bislang nie angebotene Urkun- den zu den Akten, die Angaben darüber enthalten, aus welchen Gründen die Klägerin entlassen worden sei, schriftliche Mitteilungen der Arbeitgebe- rin nämlich gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Tourismus des Kantons Graubünden. Dem steht nun aber Art.