{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f557c43ed7a6b831c6ecd2ac8dd4782ffdcfe89a2c7f47b50bbe2ee3decb87eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f557c43ed7a6b831c6ecd2ac8dd4782ffdcfe89a2c7f47b50bbe2ee3decb87eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_10", "Checksum": "006e92fedc068da632090d5aba0b5985"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:05", "Checksum": "a97737c6197761605cd3ba0b1092333e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1984, N 44 zu Art.\n324 a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertrag,\nBern 1990, N 13 zu Art. 324 a OR;\nBrand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/ Wanner, Der\nEinzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Muri 1991, N 24 zu Art. 324\na OR; Brühwiler, a.a.O., S. 98; Streiff/ von Känel, a.a.O., N 8 zu Art.\n324 a/b OR; anderer Meinung JAR 1981 S. 260; Rehbin- der, a.a.O., N\n29 zu Art. 324 a OR). Die Auslegung der Vorinstanz, die sich zwar auf\ndie Zürcher Skala, aber die alte abstützt und die das arithmetische\nMittel heranzieht, wenn sich die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit\nüber zwei Dienstjahre erstreckt, widerspricht Sinn und Wortlaut von\nArt. 324 a Abs. 2 OR sowie der dazu entwickelten Praxis und ist damit\nzu korrigieren. Folglich hat der Berufungskläger aus dem 4. Dienstjahr\nbis 31. Juli 1991 Anspruch auf den Lohn von 19 Tagen und ab 1.\nAugust 1992 aus dem 5. Dienstjahr von 11 Wochen 7 Tagen, was 77\nTage und zusammen 96 Tage ergibt. Für diese Zeit, welche bis 16.\nOktober 1992 dauert, sind 80% des bisherigen Lohnes zu errechnen.\nBeide Parteien beziffern einen Taglohn übereinstimmend mit Fr.\n121.65, was für 96 Tage Fr. 11 678.40 und, redu- ziert auf 80%, Fr.\n9342.70 ergibt. Für die restlichen 22 Tage der Dienstzeit hat die\nBerufungsbeklagte dem Berufungskläger die entgegengenommenen\nEO-Taggelder von Fr. 27.- auszuzahlen, was Fr. 594.- ergibt. Aufgrund\nder gesetzlichen Regelung hätte die Berufungsbeklagte dem\nBerufungskläger damit die Summe von Fr. 9936.70 leisten müssen.\nc) Gemäss der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 12.\nJuli 1992 hätte der Berufungskläger während der gesamten\nDienstleistung 50% des Lohnes erhalten müssen, was bei Fr. 3700.- pro\nMonat beziehungsweise Fr. 121.65 pro Tag, Fr. 7177.35 ergibt.\nWird die Gesamtheit der Leistungen verglichen, so ist\nersichtlich, dass die getroffene Vereinbarung der gesetzlichen Regelung\nnicht minde- stens gleichwertig und damit aufgrund von Art. 362 OR\nunbeachtlich ist. Sie widerspricht Art. 324 a und b OR. Die Frage, ob\nsie durch den damals minderjährigen Berufungskläger unterzeichnet\nwerden konnte, muss damit nicht beantwortet werden.\nZF 54/94 Urteil vom 27. September 1994\n\n10 -Arbeitsvertrag (Art. 319ff. OR). Zivilrechtspflege. Kündigungsschutz während der Probezeit.\n- Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR). Die Untersuchungsmaxime gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren; im Berufungsverfahren gilt das Novenverbot\n40\ndes Art. 226 Abs. 1 ZPO (Erw. 2).\n- Der sachliche Kündigungsschutz des Art. 336 OR gilt -\n\n41\nanders als der zeitliche Kündigungsschutz- auch während der Probezeit. Ebenso besteht auch während der\nProbezeit ein Anspruch auf schriftliche Begründung\nder Kündigung gemäss Art. 335 Abs. 2 OR (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. An der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht\ngab der Rechtsvertreter der Beklagten ausser einer aktualisierten\nKostennote und einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Arbeit, die\nohne weiteres entgegengenommen werden können, auch bislang nie\nangebotene Urkun- den zu den Akten, die Angaben darüber enthalten,\naus welchen Gründen die Klägerin entlassen worden sei, schriftliche\nMitteilungen der Arbeitgebe- rin nämlich gegenüber dem Amt für\nWirtschaft und Tourismus des Kantons Graubünden. Dem steht nun aber\nArt. 226 Abs. 1 ZPO entgegen, der es den Parteien verbietet, noch im\nBerufungsverfahren neue Urkunden einzulegen, es sei denn, sie bezögen\nsich auf Fragen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit, die\nParteifähigkeit oder die Vertretungsbefugnisse. Hier geht es jedoch um\nUrkunden, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes und\ndie Beurteilung materiellrechtlicher Streitfragen von Bedeutung sein\nkönnen. Sie unterliegen damit dem Novenverbot und müssen deshalb im\nBerufungs- verfahren unbeachtlich bleiben (vgl. PKG 1979 Nr. 16 S.\n42, 1978 Nr. 20\nS. 69 zum Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss, in\nwelchem gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO neue Beweismittel ebenfalls\nausgeschlossen sind). Daran vermag auch der Umstand nichts zu\nändern, dass es sich hier um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt,\nin welcher die richterliche Tätigkeit von der Untersuchungsmaxime\nbeeinflusst wird. Dies gilt jedoch nur für das erstinstanzliche Verfahren,\nnicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere Instanz. Weder\ndas Bundesrecht (vgl. BGE 107 II 237 Erw. 3) noch die bündnerische\nZivilprozessordnung sehen vor, dass im Berufungs- oder\nBeschwerdeverfahren bei Forderungsklagen aus Arbeits- vertrag das\nNovenverbot nicht gelte, was zur Folge hätte, dass neue, im\nerstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss angemeldete\nBeweismit- tel unbeschränkt zugelassen werden müssten. Der\nKantonsgerichtsaus- schuss hat vielmehr in einem jüngsten Entscheid\nan seiner gegenteiligen Praxis, die mit jener des Kantonsgerichtes\nübereinstimmt, ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 10. Mai 1994,\nmitgeteilt am 1. Juni 1994, in Sachen\nK. gegen H. & H. KG, ZB 12/94).\n42\n3. Es ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht\naufge- löst wurde, bestimmt doch Ziff. 12.2 des massgeblichen\nArbeitsvertrages, der insoweit mit Art. 335b Abs. 1 OR\nübereinstimmt, dass während der Probezeit unter Einhaltung einer\nFrist von sieben Tagen jeweils auf Ende\n\n"}