Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (u.a. BGer-Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1