Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie seiner Persönlichkeit (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit.