Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A. , Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 14).