Leidet die Person hingegen an einer solchen, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist.