Eine Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei nicht verantwortbar, bevor diese Zweifel nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung ausgeräumt werden könnten. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Leidet die Person hingegen an einer solchen, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 lit.