Sein Führerausweis sei ihm umgehend auszuhändigen, da er beruflich dringend darauf angewiesen sei. Im Übrigen sei der durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest nicht rechtmässig durchgeführt worden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Blutwerte erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, auch wenn diese zum Kontrollzeitpunkt nicht vermindert gewesen sei. Eine Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei nicht verantwortbar, bevor diese Zweifel nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung ausgeräumt werden könnten.