| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht vermindert gewesen sei, was durch das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRMZ erstellt sei. Seine Blutwerte liessen weiter darauf schliessen, dass er nur gelegentlich Cannabis eingenommen habe und zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr unterscheiden könne. Kokain sei in seinem Blut nicht nachgewiesen worden und er habe auch nie solches konsumiert. Sein Führerausweis sei ihm umgehend auszuhändigen, da er beruflich dringend darauf angewiesen sei.