Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entschieden werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1