b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. | |||||||||| | | |||||||||| | Der vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.