Bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.