alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung.