{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00089_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=524&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5f47b53bf38a53508b9c502f05e24d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00089", "VG.2015.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:15", "Checksum": "32118c9d99f65d15735a4b8940ff3564", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n5.\n5.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 einen vorsorglichen Sicherungsentzug für rechtmässig erklärt, obwohl die gesetzlichen Nachweisgrenzen beim Betroffenen nicht erreicht wurden. Der Betroffene wurde vor der Anlasstat bereits einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt, was vom Bundesgericht als Anhaltspunkt für ein mögliches Suchtverhalten gewertet wurde (E. 4.9). Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid, wo der Betroffene die gesetzlichen THC-Grenzwerte zwar nicht erreichte, jedoch drei Jahre zuvor wegen Fahrens unter Einfluss von Cannabis verurteilt worden war (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013).\n5.2 Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich. Beim Beschwerdeführer konnte zwar der Konsum bzw. die Applikation von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden, allerdings war seine Fahrtauglichkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht beeinträchtigt und ein Mischkonsum ist nicht belegt. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist gemäss dem ADMAS-Registerauszug vom 2. Juli 2015 nicht ungetrübt, jedoch macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass er sich bereits früher des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss schuldig gemacht habe. Im Polizeibericht vom 4. Juli 2015 findet sich der Vermerk, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten Drogenkonsumenten handle, welcher bereits mehrfach betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden sei. Dies wird jedoch weder durch die Beschwerdegegnerin bestätigt noch durch vorliegende Akten untermauert. Es liegt im Übrigen auch kein Strafbefehl vor, auf den im vorliegenden Administrativmassnahmeverfahren abzustützen wäre. Zusammenfassend fehlt es an einer einschlägigen Vorgeschichte, welche zusammen mit dem Nachweis des Cannabis- und Kokainkonsums auf ein mögliches Suchtverhalten schliessen lässt.\n5.3 Der Beschwerdeführer bringt denn auch zutreffend vor, dass nicht jeder regelmässige Konsum von Cannabis an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 128 II 335 E. 4b). Um darzulegen, dass er zwischen gelegentlichem Cannabis-Konsum und der Teilnahme am Strassenverkehr unterscheiden könne, hat er seinen Urin am 24. Juli 2015, am 12. August 2015, am 21. August 2014, am 8. September 2015 und am 24. September 2015 durch das Labor Unilabs untersuchen lassen. Die Ergebnisse waren sowohl für Cannabis als auch für Kokain negativ. Allerdings stellen diese Messergebnisse, genau wie der erzielte Messwert des IRMZ, nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen (vgl. BGer-Urteil 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014).\n5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringt, die Blutwerte des Beschwerdeführers wiesen auf einen Mischkonsum mit allfälliger Suchtproblematik hin, ist ihr nicht zu folgen. Auf Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) kann eine Blutkonzentration von freier THC-COOH von über 40 µg/L als Indiz für einen häufigen Cannabiskonsum betrachtet werden. Die Sensitivität dieses Wertes ist allerdings limitiert (vgl. das Abstract zum am Institut für Rechtsmedizin der Universität laufenden Forschungsprojekt \"Grenzwert von Cannabioniden im Blut und Fahreignungsabklärung). Eine Studie des IRMZ empfiehlt eine Fahreignungsprüfung erst bei einem THC-COOH-Wert von über 75 µg/L, weil eine Konzentration im Blut ab diesem Wert mit einem chronischen Cannabiskonsum vereinbar sei (vgl. Munira Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 33; Bf. act. 8). Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen geht davon aus, dass erst bei einem Wert von mehr 50 µg/L THC-COOH von einem positiven Nachweis dieser Substanz gesprochen werden kann (Karl Sutter und Walter Sturm, Wissenswertes zur Analytik von Suchtstoffen im Urin und in anderen Asservaten mittels immunchemischen Verfahren, www.rechtsmedizin.kssg.ch/gn/downloads). Das Gutachten des IRMZ vom 29. Juni 2015 weist nirgends auf eine mögliche Suchtproblematik hin. Im Blut des Beschwerdeführers wurde eine THC-COOH-Konzentration von 49 µg/L festgestellt, was allein nicht genügt, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum zu schliessen.\n5.5 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, seinen Drogenkonsum so vom Fahren zu trennen, dass die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte. Der vorsorgliche Sicherungsentzug sowie die Abklärung zur Fahreignung lassen sich somit nicht rechtfertigen und die Verfügung vom 2. Juli 2015 ist aufzuheben. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer umgehend auszuhändigen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Drogenschnelltests vom 6. Juli 2015 wird damit hinfällig.\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde.\n"}