{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00089_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=524&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5f47b53bf38a53508b9c502f05e24d6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00089", "VG.2015.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:37", "Checksum": "49edcff2471da3896d5c7bc3e1e9e526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A. , Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 14). Berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen vor allem dann, wenn Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1, 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3, 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.2). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie seiner Persönlichkeit (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (u.a. BGer-Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Die Kantonspolizei unterzog den Beschwerdeführer am 6. Juni 2015 im Rahmen einer Verkehrskontrolle einem Drogenschnelltest, welcher positiv auf Cannabis und Kokain ausfiel. Das infolgedessen am 29. Juni 2015 erstellte pharmakologisch-toxikologische Gutachten wies beim Beschwerdeführer den Konsum bzw. die Applikation von Cannabis und Kokain nach, wobei für den Ereigniszeitpunkt eine fahrfähigkeitsvermindernde Wirkung ausgeschlossen werden konnte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Die gesetzlichen Nachweisgrenzen für Cannabis (THC) liegen bei 1,5 µg/L und für Kokain bei 15 µg/L (Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Im Blut des Beschwerdeführers konnte kein Kokain, sondern nur dessen Stoffwechselprodukte festgestellt werden. Die THC-Konzentration betrug unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs mindestens 1,1 µg/L (gemessen: 1,6 µg/L). Die Fahreignung des Beschwerdeführers war gemäss Gutachten zum Ereigniszeitpunkt nicht vermindert. Die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzuges wegen Anzeichen für Drogensucht haben sie nur eine beschränkte Bedeutung (BGer-Urteil 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014; Weissenberger, Art. 16d N. 27). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 einen vorsorglichen Sicherungsentzug für rechtmässig erklärt, obwohl die gesetzlichen Nachweisgrenzen beim Betroffenen nicht erreicht wurden. Der Betroffene wurde vor der Anlasstat bereits einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt, was vom Bundesgericht als Anhaltspunkt für ein mögliches Suchtverhalten gewertet wurde (E. 4.9). Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid, wo der Betroffene die gesetzlichen THC-Grenzwerte zwar nicht erreichte, jedoch drei Jahre zuvor wegen Fahrens unter Einfluss von Cannabis verurteilt worden war (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}