{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00089_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=524&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5f47b53bf38a53508b9c502f05e24d6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00089", "VG.2015.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:37", "Checksum": "49edcff2471da3896d5c7bc3e1e9e526", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00089 (VG.2015.286)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 29. Oktober 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00089 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 6. Juni 2015 nahm die Kantonspolizei A.______ den Führerausweis vorläufig ab. Aufgrund der Vorergebnisse eines Drogenschnelltests bestand der Verdacht, dass er seinen Personenwagen unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Die forensisch-toxikologische Untersuchung des Blutes von A.______ am Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 29. Juni 2015 belegte zwar dessen Konsum von Kokain und Cannabis, bestätigte jedoch dessen unverminderte Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Staats- und Jugendanwaltschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen), verfügte am 2. Juli 2015 den vorläufigen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.______ sowie die Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Führerausweis sei ihm umgehend wieder auszuhändigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 17. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entschieden werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht vermindert gewesen sei, was durch das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRMZ erstellt sei. Seine Blutwerte liessen weiter darauf schliessen, dass er nur gelegentlich Cannabis eingenommen habe und zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr unterscheiden könne. Kokain sei in seinem Blut nicht nachgewiesen worden und er habe auch nie solches konsumiert. Sein Führerausweis sei ihm umgehend auszuhändigen, da er beruflich dringend darauf angewiesen sei. Im Übrigen sei der durch die Polizei durchgeführte Drogenschnelltest nicht rechtmässig durchgeführt worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Blutwerte erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, auch wenn diese zum Kontrollzeitpunkt nicht vermindert gewesen sei. Eine Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei nicht verantwortbar, bevor diese Zweifel nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung ausgeräumt werden könnten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Leidet die Person hingegen an einer solchen, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}