Mit Ausnahme des Kriteriums "Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projekts" (vgl. E. II/5.5), in welchem der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl zu erteilen ist, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten. Da dem Gericht keine Ermessenskontrolle zukommt, erfolgen keine weiteren Korrekturen bei der Bewertung der Kriterien. Einzig der Rechenfehler beim Kriterium Wirtschaftlichkeit (vgl. E. II/4.3) ist zusätzlich zu berücksichtigen. | |||||||||| | | |||||||||| |