Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus. Indessen hat dieser Hinweis keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem einzig über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils Punkte betreffen, bei deren Beurteilung der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Mit Ausnahme des Kriteriums "Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projekts" (vgl. E. II/5.5), in welchem der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl zu erteilen ist, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten.